ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


       

I. ALLGEMEINER TEIL

    

           
  1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen liegen die
    nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht  zwingende Vorschriften
    entgegenstehen (z.B. CMR=Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im
    internationalen Güterverkehr).

  2.        
  3. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:
            
    1. 2.1  Leistungstyp 1 - Krangestellung
      Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienungspersonal an den
      Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.

    2.         
    3. 2.3 Leistungstyp 2 - Kranarbeit
      Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten
      und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines orstveränderlichen Hebezeuges und bezeichnet die
      Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung
      und Disposition.
           

  4.        
  5. Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist
    die Beförderung von Gütern im Straßengüter- verkehr mit Kraftfahrzeugen
    sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer
    Trans- porthilfsmittel wie z. B. Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke
    o.ä..

  6.        
  7. Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall
    vereinbart wurden. Die Beweislast für den Inhalt  sowie die richtige und
    vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft. Hingegen
    gelten abweichende  Geschäftsbedingungen nur, wenn sie im Einzelfall
    vereinbart wurden.

  8.        
  9. Alle Angebote des Unternehmers sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen  Bestätigung.

  10.        
  11. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere
    Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort,  Kranstandplatz usw.,
    müssen von den Parteien zu ihrer Wirksamkeit protokolliert werden.

  12.        
  13. Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen,
    insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 lUV und §29 111 und §46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO, werden unter
    der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.

  14.        
  15. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch
    behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete
    Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

  16.        
  17. Der Unternehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Ver-
    pflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  18.        
  19. Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück-
    zutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder
    Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder
    Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu besorgen sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche
    entfällt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat.
    Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die
    gesetzlichen Bestimmungen.

  20. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter
    Aufwendungen nicht, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

  21.        

    II. BESONDERER TEIL


            Abschnitt Krangestellung
    Pflichten des Unternehmers und Haftung


               
  22. 12.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der bezeichneten überlassung eines ortsveränderlichen
    Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen
    Weisung und Disposition, so schuldet der Unternehmer die überlassung eines im allgemeinen und im beson-
    deren geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und
    den geltenden Regeln der Technik TüV- und UW-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal
    haftet der Unternehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.

                    12.2 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei Höherer Gewalt, Streik, Straßen-
    sperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Unternehmer nicht abwenden konnte.

                    12.3 In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Unternehmers begrenzt auf den
    dreifachen Mietzins. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  23.  


            
    Abschnitt Kranarbeiten und Transportleistungen
    Pflichten des Unternehmers und Haftung

  24. Der Unternehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden
    Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß
    und fachgerecht auszuführen.

  25. Der Unternehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TüV- und UW- geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer, allgemein und im besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer stellt darüber hinaus notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers.

  26.            

  27. 15.1. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten,
    soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vor-
    schriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Unternehmers nach diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8,33
    Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
    Die Begrenzung der Haftung entfällt, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen
    ist, die der Unternehmer oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein,
    dass  ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB).

                15.2. Der Unternehmer verzichtet auf die Einrede der summenmäßigen Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15.1.
    für Güterschäden bis zum Betrag von EURO 500.000,- sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von
    EURO 125.000,-, jeweils pro Schadenereignis. Für Schadenersatzansprüche oberhalb dieser Grenzen finden die
    Vorschriften der Ziffer 15.1. Anwendung.

  28. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15. wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine
    schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Unternehmer ist berechtigt, die Kosten einer
    entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

  29.            
  30. 17.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher
    Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße
    Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.

                17.2. Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Unternehmer nicht die
    Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Unternehmer alle üblichen
    Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.

    17.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Unternehmer zu den an seinem
    Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen.


  31. Pflichten des Auftraggebers und Haftung


               
  32. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose
    Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des
    Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem
    für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftrag-
    geber ist verpflichtet, die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwer-
    punkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig anzugeben.

  33.            
  34. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und
    Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen
    Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können,
    freizustellen.

  35. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhält-
    nisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine
    ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftrag-geber
    dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den
    Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich
    ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen,
    sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrts-
    wegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten
    und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber
    schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entsteh-enden Schäden, auch für Sach- und Sach-
    folgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie Vermögensschäden.
    Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflicht-
    ungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.

  36.            
  37. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Unternehmers dem von ihm
    eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang
    abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.

  38.            
  39. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-
    und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Unternehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die
    Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt.

  40.        
           

    III. SCHLUßBESTIMMUNGEN


           
  41. Die Leistungen des Unternehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen
    des Unternehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit nach
    Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbe-
    strittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

  42.            
  43. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der
    Sitz des Unternehmers. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht.
    Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

  44.            
  45. Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Leute
    des Unternehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, derer er sich
    bei Ausführung des Auftrages bedient. Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten auch für
    außervertragliche Ansprüche.

  46.            
  47. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst
    lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.

  48. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder
    im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist
    insofern abbedungen.

  49.